Antrag zu Versicherungsschutz bei tödlichen Unfällen und für dauerhaft Schwerverletzte

27.04.2019

Groß-Umstadt, den 24.April 2019

An das

Parlamentarische Büro

Markt 1/Rathaus

64823 Groß-Umstadt

 

Antrag zu Versicherungsschutz bei tödlichen Unfällen und für dauerhaft Schwerverletzte

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher!

Den anliegenden Antrag bitten wir für die Beratung in der kommenden Stadtverordnetenversammlung vorzusehen:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen:

1.Die Stadt übernimmt für die Einsatzkräfte der Feuerwehren ihres Bereichs die Kosten für folgende Versicherungsleistungen gegenüber der Hessischen Unfallkasse (HUK):

a) Entschädigungsleistungen an nicht verheiratete Lebenspartner bei Unfall oder Tod

b) Indexierungskosten bei Zahlungen an dauerhaft Schwerverletzte und an Hinterbliebene nach Tod eines Versicherten

2. Die Kosten werden für 2019 aus nichtverauslagten HH-Resten genommen, ab dem Haushalt 2020 etatisiert.

Begründung:

Auf dem diesjährigen Verbandstag des hessischen Feuerwehrverbandes in Frankfurt ist bekannt geworden, dass im Versicherungsschutz für Feuerwehrleute in Hessen – anders als beispielsweise in Niedersachsen – Lücken bestehen. Bei tödlichen Unfällen werden zwar an verheiratete Partner Entschädigungsleistungen durch die HUK erbracht, nicht aber für nichteheliche Lebenspartner. Der nichtverheiratete Partner erhält nichts, selbst wenn gemeinsame Kinder existieren. Weiterhin gibt es keine Indexierung der Einmalzahlungen an dauerhaft Schwerverletzte und an Hinterbliebene nach Tod eines Versicherten. Diese Versicherungslücken zu schließen hat der Hessische Sozialminister Klose (Grüne) im März 2019 gegenüber der HUK abgelehnt.

Es ist unverständlich, warum den Einsatzkräften diese Leistungen vorenthalten werden sollen. Deshalb sollte die Stadt diese Lücke für ihre Einsatzkräfte schließen und zugleich auf eine dauerhafte Landesregelung dringen (siehe Resolution).

Die Kosten dafür sind überschaubar und von der Stadt ohne weiteres zu leisten. Die Dynamisierung der Leistung kann sich am Maßstab des SGB IV orientieren /Entwicklung des Durchschnittsverdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Der Antrag wird zunächst fristwahrend gestellt, eine weitere Begründung bleibt deshalb vorbehalten.

 

Fritz Roth (Fraktionsvorsitzender)