Eingabe Verweigerung der Akteneinsicht

27.09.2019

An den

Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Kommunalaufsicht –

Kreishaus Dieburg – Albinistraße 23

64276 Darmstadt                                                                      den 27. September 2019

 

Eingabe Verweigerung Akteneinsicht

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir nehmen Bezug auf die Mitteilung von Herrn Paul vom 16.8. 2019 in der oben genannten Angelegenheit.

Die FDP Fraktion hat am 12. August gemäß § 50 Abs. 2 HGO die Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses beantragt (siehe Anlage). Wie aus der Anlage ersichtlich enthielt der Antrag alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die in § 50 Abs.2 HGO genannte zwingende Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung Groß-Umstadt (klar formulierte Auftrag für bestimmte Angelegenheiten, Zielsetzung). Dieses wurde auch von keiner Seite bestritten. Das Parlament hätte also die Verpflichtung gehabt, den beantragten Ausschuss einzusetzen.

Gleichwohl wurde der Antrag in der Parlamentssitzung am 5.September von der Mehrheit der Abgeordneten aus politischen Gründen abgelehnt (Das Protokoll der Sitzung zu diesem TOP ist in Kopie beigefügt, ebenso wie der vom Magistrat gestellte Anhang dazu). Wie aus dem Anhang ersichtlich sahen die Abgeordneten der anderen Parteien die Grundlage einer weiteren Akteneinsicht nicht als gegeben (Blatt 25) und führten zudem Kostengründe an (Blatt 22). Der Bürgermeister wollte mir in der Aussprache die Vollständigkeit der Akten nicht garantieren. Deshalb bin ich nicht auf sein Angebot eingegangen und habe auf Abstimmung bestanden.

Eine Informationsveranstaltung zwei Tage zuvor sollte die Einsetzung des Ausschusses verhindern. Deshalb habe ich mich nicht einbinden lassen. Sie war nach 90 Minuten beendet  nach Herumreichen einiger Unterlagen. Dennoch fühlten sich die anderen Teilnehmer plötzlich voll informiert. Der Fraktionsvorsitzende der Grünen hatte die Veranstaltung bereits nach 45 Minuten verlassen.

In der Sitzung des Parlamentes am 5. September wurden keinerlei Einwände gegen das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben erhoben, sondern lediglich politische Erwägungen (Kosten, keine Akteneinsicht, weil bereits ein Parlamentsbeschluss vorliegt). Diese sind für eine Beschlussfassung nach § 50 Abs.2 irrelevant, zumal der angeführte Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als noch gar keine Planung vorlag.

Deshalb hätte der Stadtverordnetenvorsteher vor der Abstimmung darauf hinweisen müssen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben nur ein zustimmender Beschluss hätte gefasst werden dürfen. Das ist unterblieben. (FDP-Antrag – wird sowieso abgelehnt, fertig). Bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben hätte sich das Parlament nur noch mit der Zusammensetzung des Ausschusses befassen dürfen (möglicherweise Übertragung auf einen schon bestehenden Ausschuss), nicht aber mehr mit der Einsetzung selbst. Hier ist der Wortlaut der HGO eindeutig („ist einzusetzen“).

Unsere Frage geht nun dahin, wie weiter zu verfahren ist. Muss der Beschluss wiederholt werden? Ist er von Anfang an rechtswidrig, so dass er keinen Bestand hat? Ist der Stadtverordnetenvorsteher verpflichtet, den Antrag in der kommenden Sitzung (7. Nov.) erneut aufzurufen?

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Roth